BetreibungsbegehrenDas Begehren des Gläubigers ist schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen. Es ist vorderhand kein Kostenvorschuss zu leisten; die Gebühren werden durch Rechnung erhoben. Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen. Weitere Informationen finden Sie unter: www.betreibungsschalter.ch Online-DiensteMit der Nutzung des Internetangebots der Gemeinde Widnau anerkennen Sie stillschweigend die geltenden Nutzungsbedingungen.
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