Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

Wie muss für die Beseitigung vorgegangen werden? Welches Verfahren kommt zur Anwendung?

Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger - sofern der Schuldner in Widnau wohnt - beim Kreisgericht Rheintal Altstätten die Aufhebung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) beantragen.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Zivilklage (Forderungsklage) beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Bei Wohnsitz des Schuldners in Widnau hat dies an folgender Stelle zu erfolgen: Vermittlungsamt Rheintal, Obergasse 4, 9437 Marbach.

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