Seit 01.01.2007 müssen alle Hunde gechipt oder tätowiert und seit 01.01.2016 in der nationalen Hundedatenbank Amicus erfasst sein.
Falls Sie neu Hundehalter/in sind, werden wir Sie als Hundehalter/in auf Amicus registrieren. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID und Passwort erhalten Sie danach per Post oder E-Mail zugestellt. Damit können Sie sich bei Amicus einloggen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.amicus.ch.

Meldepflichten der Hundehalter an die Gemeindeverwaltung Widnau
(071 727 03 00 / einwohneramt@widnau.ch):

  • Übernahme eines Hundes (Anmeldung als Hundehalter)
  • Adressänderung
  • Änderung Ihrer Personalien
  • Tod des Hundes
  • Abgabe des Hundes

Meldepflichten der Hundehalter an AMICUS
(0848 777 100 / info@amicus.ch):

  • Abgabe und Übernahme des Hundes
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland
  • Tod des Hundes

Hundesteuern (Art. 24ff Hundegesetz)
Steuerpflicht
Die Hundehalterin oder der Hundehalter entrichtet der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer.
Keine Hundesteuer ist zu entrichten für:
a) Blindenführ- und Behindertenhunde
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde
c) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstobene Hunde angeschafft wurden

Fälligkeit und Steuerbezug
Die Hundesteuer wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.

In Widnau beträgt die jährliche Hundesteuer ab 01.01.2020
Fr. 120.00 pro Hund (ab 3 Monate)
Fr. 500.00 Pauschalsteuer für Tierheime/Zuchtbetriebe
Bei einer Neuanmeldung eines Hundes ist die jährliche Hundesteuer beim Front-Office / Einwohneramt Widnau bar oder mit EC-/Postcard zu begleichen.
Die Zustellung der Rechnung erfolgt in den Folgejahren jährlich jeweils im 1. Quartal.

Zugehörige Objekte

Name
Hundegesetz St. Gallen sGS 456.1 Download 0 Hundegesetz St. Gallen sGS 456.1
AMICUS Informationen für Hundebesitzer Download 1 AMICUS Informationen für Hundebesitzer