Gastwirtschaftsbewilligung
Zuständiges Amt: Gemeinderatskanzlei Die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbemässig ausgeübt wird, sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig. Die Gemeinderatskanzlei ist für die Bewilligung zuständig. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
Die Gemeinderatskanzlei erteilt das Patent für einen Gastwirtschaftsbetrieb, wenn der Gesuchsteller:
Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an die selben Voraussetztungen gebunden.
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