Seit 1. November 2020 ist das kantonale Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele (EG BGS) und die zugehörige Verordnung in Vollzug. Die meisten Tombola- und Lottoveranstaltungen sind seit dem 1. November 2020 bewilligungsfrei zulässig. Das bedeutet:

  • Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn die Tombola von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt wird.
  • Tombolas von anderen Veranstalterinnen und Veranstaltern sind immer bewilligungspflichtig.


Bewilligungspflichtig sind Tombola-Veranstaltungen nach wie vor, wenn:

  • der Unterhaltungsanlass nicht von der Tombola-Veranstalterin oder vom Tombola-Veranstalter durchgeführt wird (sog. "Trittbrettfahrer-Tombola");
  • die Organisation oder Durchführung der Tombola an Dritte ausgelagert wird;
  • sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass speziell an Minderjährige richtet.


Zuständigkeiten im Geldspielwesen ab dem 1. November 2020:

Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:

  • Tombolas und Lottoveranstaltungen (soweit diese überhaupt noch bewilligungspflichtig sind, vgl. dazu Art. 8 EG BGS);
  • Lokale Sportwetten.

Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt:

  • Übrige Kleinlotterien im Sinn von Art. 20 ff. EG BGS;
  • Tombola- und Lottoveranstaltungen mit einer Plansumme über Fr. 50'000.-- (da diese als übrige Kleinlotterien gelten);
  • Kleine Pokerturniere.

Diese Ausführungen werden sachgemäss auch auf Lottoveranstaltungen angewendet.

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