Alkoholische Getränke, Abgabe an Jugendliche

Seit Mai 2002 gelten neue Bestimmungen über die Abgabe alkoholischer Getränke. Sie schränken die Verfügbarkeit des Alkohols für Jugendliche und den Anreiz zu Spontankäufen deutlich ein.

Keine Alcopops unter 18 Jahren
Nach altem Recht mussten süsse fruchtsaft- oder limonadeähnliche alkoholische Mischgetränke, sogenannte Alcopops, nicht als solche gekennzeichnet werden. Es reichte, den Alkoholgehalt anzugeben. Neu müssen sie als "alkoholhaltiges Süssgetränk" gekennzeichnet sein, ergänzt mit dem Alkoholgehalt.

Alkoholische von nichtalkoholischen Getränken trennen
Damit keine Verwechslungsgefahr besteht, müssen alkoholische Getränke in den Verkaufsstellen deutlich unterscheidbar von alkoholfreien Getränken angeboten werden. Zusätzlich müssen in den Verkaufsstellen Hinweisschilder - Abgabeverbot an Jugendliche - vorhanden sein. Die selben Bestimmungen gelten auch für Kioske und Imbiss-Stände.

Altersbeschränkungen
Ob im Laden, im Kiosk, in einer Gastwirtschaft oder an Festen: Alkoholische Getränke dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Die Verantwortung dafür liegt bei den Verkaufsstellen. Ab 16 Jahren erlaubt sind beispielsweise Wein und Bier. Abgabealter 18 gilt für klassische Spirituosen wie Obstbrände, Liköre, Aperitifs und Bitter. Auch Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sind erst ab 18 Jahren erhältlich. Die Altersbeschränkung 18 gilt auch für sogenannte Alcopops. Es sind dies Getränke, denen Spirituosen oder Gäralkohol zugegeben sind. Die Regelung erfüllt die Forderungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für den Jugendschutz. Die Bestimmungen gelten schweizweit seit anfangs Mai 2002 ohne Übergangsfristen. Das Kantonale Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz überprüft, ob die Bestimmungen eingehalten werden.

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