Gesamterneuerungswahlen der Behördenmitglieder der politischen Gemeinde und der Ortsgemeinde – Amtsdauer 2025 bis 2028

26. April 2024

Am 22. September 2024 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2025 bis 2028 statt:

  • politische Gemeinde: Gemeindepräsident/in, Schulpräsident/in, Mitglieder Gemeinderat, Mitglieder Geschäftsprüfungskommission
  • Ortsgemeinde: Präsident/in, Mitglieder Verwaltungsrat, Mitglieder Geschäftsprüfungskommission

Wahlvorschläge
Für diese Wahlen werden Stimmzettel herausgegeben, soweit gültige Wahlvorschläge dazu vorliegen und keine stille Wahl zustande kommt (Art. 28 Gesetz über Wahlen und Abstimmung; WAG). Die politische Gemeinde bzw. die Ortsgemeinde erstellen die Stimmzettel nach Massgabe der gültigen Wahlvorschläge.

Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang können bis Donnerstag, 27. Juni 2024, 11.30 Uhr eingereicht werden bei:

politische Gemeinde: Gemeinderatskanzlei, Neugasse 4, 9443 Widnau
Ortsgemeinde: Ortsgemeinde Widnau, Postfach 123, 9443 Widnau

Das Datum des Poststempels genügt nicht zur Wahrung der Frist. Wahlvorschläge für Stimmzettel sind gültig, wenn sie von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises Widnau unterzeichnet sind, höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind, ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten und ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (Art. 24 WAG). Die entsprechenden Formulare sowie das Merkblatt der politischen Gemeinde Widnau sind untenstehend abrufbar oder bei der Gemeinderatskanzlei (Tel. 071 727 03 24) erhältlich.
Für die Ortsgemeinde Widnau können die Formulare über www.ortsgemeinde-widnau.ch oder beim Ortspräsidenten (Karl Köppel, Tel. 071 757 82 16) bezogen werden.

Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am Sonntag, 24. November 2024, statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis Montag, 30. September 2024, 11.30 Uhr der Gemeinderatskanzlei bzw. dem Ortspräsidenten einzureichen. Eine stille Wahl ist möglich. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.

 

Gesamterneuerungswahlen

Zugehörige Objekte

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