Nach dem st. gallischen Gesetz über Mutterschaftsbeiträge hat die Mutter bei der Geburt des Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet und wenn der Lebensunterhalt durch das anrechenbare Einkommen und das Vermögen der Mutter und des Ehemannes bzw. des Konkubinatspartners nicht gedeckt ist.

Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge besteht, wenn:
  • der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt;
  • bei Geburt der Wohnsitz im Kanton St. Gallen ist;
  • sich die Mutter persönliche der Pflege und Erziehung des Kindes widmet;
  • die erforderlichen Auskünfte erteilt werden;
  • das anrechenbare Vermögen die Freigrenze nicht übersteigt.

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